Allgemeine Geschäftsbedingungen der INVENTERRA GmbH - AGB
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Die INVENTERRA GmbH (im Folgenden: INVENTERRA) erbringt Leistungen/Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB, soweit keine besonderen Vertragsbedingungen mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurden. Entgegenstehende/anderslautende AGB sind nicht wirksam. Der Einbeziehung der AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
Diese AGB sind Grundlage auch aller künftigen Leistungen/Lieferungen und auch dann, wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). INVENTERRA behält sich bei Vorliegen rechtfertigender, sachlicher Gründe (insbesondere bei einer Änderung der Gesetzeslage, höchstrichterlichen Rechtsprechung und/oder Marktgegebenheiten) deren einseitige Änderung vor. Im Falle einer Änderung wird INVENTERRA dem Kunden einen Monat vorher die beabsichtigte Änderung in geeigneter Form mitteilen. Er hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats, ab Ankündigung, schriftlich zu widersprechen, an folgende E-Mail-Adresse
info@inventerra.de
Widerspricht er innerhalb dieser Frist nicht, gelten die geänderten AGB als einbezogen.
§ 2 Zustandekommen von Verträgen/Vertragsänderungen
2.1 INVENTERRA erstellt anhand der Anforderungen des Kunden eine Auftragsbestätigung, die diesem übermittelt wird. Es gelten die Vorschriften über den kaufmännischen Rechtsverkehr.
2.2 Angaben auf der Homepage von INVENTERRA und/oder in sämtlichen Medien stellen lediglich mögliche Leistungen dar. Sie enthalten keine Zusicherungen von Eigenschaften, Garantien o.a. Zusicherungen. Garantien o.ä. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung. Das gilt auch für sämtliche Angaben zu Preisen, Einarbeitungszeiten und zur Freigabe von Ergänzungen/Erweiterungen des ursprünglichen Vertragsinhalts.
§ 3 Preise
3.1 Sämtliche Preise für Leistungen von INVENTERRA ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von INVENTERRA auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste. Enthält die Auftragsbestätigung zu Positionen keine Preisangabe, ergibt sich der Preis aus der Preisliste. INVENTERRA kann die Preise für Leistungen jederzeit einseitig ändern.
3.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass INVENTERRA die Lizenzgebühren nicht selbst bestimmt; diese richten sich nach den für INVENTERRA verbindlichen Vorgaben der Software-Hersteller/Software-Anbieter. Die Auftragsbestätigung enthält die tagesaktuellen Lizenzgebühren am Tag ihrer Erstellung. Erfolgt im Zeitraum ab Auftragsbestätigung eine Preissteigerung, wird diese unverändert an den Kunden weitergegeben. Ein Rücktritts-/Kündigungsrecht gibt dieses dem Kunden nicht.
§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1 Die Vergütung für von INVENTERRA erbrachte Leistungen/Lieferungen ist zur Zahlung fällig, sobald sie vollständig bzw. im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht sind bzw., falls erforderlich, eine Abnahme (s.u. Punkt 11.) erfolgt ist und dem Kunden eine Rechnung bzw. gleichwertige Zahlungsaufstellung zugegangen ist. Für sämtliche Zahlungen des Kunden besteht ein Zahlungsziel von 10 Tagen (ohne Abzug) nach Zugang der Rechnung bzw. einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung beim Kunden.
4.2 Im Falle des Verzugs des Kunden ist INVENTERRA berechtigt, in zumutbarem und angemessenem Umfang Leistungen und Lieferungen zurückzuhalten.
§ 5 Lieferung und Lieferverzug
5.1 Im Falle der Lieferung von Waren geht die Gefahr mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden oder Transportunternehmer über. Im Falle der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr mit Abnahme bzw. dann über, wenn die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden (s.u. Punkt 11). Die fristgerechte Annahme/Abnahme von Leistungen/Lieferungen ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden.
5.2 Die Leistungs-/Lieferverpflichtung von INVENTERRA steht – außer, INVENTERRA hat dieses zu vertreten – unter dem Vorbehalt, dass INVENTERRA ihrerseits rechtzeitig und richtig mit der für die Vertragserfüllung benötigten Ware beliefert wird. Die Haftung für verspätete, mangelhafte oder unterbliebene Leistung/Lieferung aufgrund verspäteter, mangelhafter oder unterbliebener Belieferung von INVENTERRA ist – außer, INVENTERRA hat dieses zu vertreten – ausgeschlossen. Bei unverschuldeter verspäteter, mangelhafter oder unterbliebener Lieferung an INVENTERRA ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. INVENTERRA wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald sie Kenntnis von der Nichtverfügbarkeit von Produkten erlangt. Vom Kunden geleistete Zahlungen sind bei Rücktritt unverzüglich an diesen zurück zu zahlen.
5.3 Der Kunde hat INVENTERRA im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten bei der Erbringung der Leistungen/Lieferungen zu unterstützen. Insbesondere hat er die Räumlichkeiten, die zur Leistungserbringung zugänglich sein müssen, zugänglich zu halten und in Eigenverantwortung dafür zu sorgen, dass die Gegebenheiten und Einrichtungen am Leistungsort die Voraussetzungen erfüllen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 INVENTERRA bleibt, bis zur vollständigen Zahlung aller gegen den Kunden bestehender Forderungen, aus der und im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Geschäftsbeziehung, Eigentümer sämtlicher gelieferter Waren. Gleiches gilt, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt werden.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware diesen auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und INVENTERRA unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis zu setzen. Sämtliche Kosten, die damit verbunden sind, dass INVENTERRA die Rechte aus ihrem und im Zusammenhang mit ihrem Eigentum gegenüber zugreifenden Dritten verfolgt, trägt der Kunde. Auf Verlangen hat der Kunde INVENTERRA jederzeit schriftlich Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu erteilen und alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Angaben zu machen.
6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – oder wenn Tatsachen vorliegen, die das Eintreten der in der Insolvenzordnung genannten Insolvenzgründe möglich erscheinen lassen und zwar auch dann, wenn diese Umstände eine Antragspflicht (§ 64 GmbHG) noch nicht begründen, der Kunde einen Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet oder wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, ein solches eröffnet/die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt wird, ist INVENTERRA berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 7 Fehlersuche und Fehlerbeseitigung/ Support und Wartung
Es ist dem Kunden bekannt, dass nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass Software fehlerfrei arbeitet/frei von Fehlern ist, so dass INVENTERRA keine Garantie o.ä. hinsichtlich der Lösbarkeit auftretender Problematiken abgibt. INVENTERRA wird jedoch die im Rahmen des wirtschaftlich und betriebswirtschaftlich sinnvollen liegenden Maßnahmen ergreifen, Support- und/oder Wartungsanfragen des Kunden vollständig und nachhaltig zu beantworten.
§ 8 Gewährleistung Hardware
8.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Beschaffenheit der Hardwareprodukte nicht vereinbart wurde und INVENTERRA keine Eigenschaften der Hardwareprodukte zugesichert hat. INVENTERRA haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass gelieferte Hardwareprodukte bei Gefahrübergang frei von Material- und Herstellungsmängeln sind und sich zur vertragsgemäßen Verwendung, jedenfalls zur gewöhnlichen Verwendung, eignen. Technische Spezifikationen/Qualitätsbeschreibungen, die INVENTERRA dem Kunden mitteilt, stellen keine Zusicherungen dar, außer, dass sie von INVENTERRA schriftlich bestätigt wurden.
8.2 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne Zustimmung von INVENTERRA Hardwareprodukte, Teile davon und/oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert und/oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die entsprechenden Mängel dadurch weder ganz noch teilweise verursacht wurden.
8.3. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von INVENTERRA die Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die gewählte Form der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
8.4 Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8.5 Stellt sich heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt bzw. stellt sich nach Inanspruchnahme auf Gewährleistung heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, hat der Kunde INVENTERRA gegen Nachweis den Aufwand der Mängelfeststellung/ -beseitigung zu ersetzen.
§ 9 Gewährleistung Software
9.1 INVENTERRA verwendet sowohl Standardsoftware/Softwareprodukte/Betriebs-systeme von Drittanbietern, als auch eigenprogrammierte an. Die in der Auftragsbestätigung und/oder anderweitig von INVENTERRA gemachten Angaben zu Software der Drittanbieter, dazu abgegebenen Erklärungen und Beschreibungen, stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften durch INVENTERRA dar, sondern geben lediglich die Herstellerinformation wieder. Ausschließlich die für die eigenprogrammierte Software von INVENTERRA gemachten Angaben geben die Zusicherung der gemachten Angaben wieder.
9.2 Die Nutzung der Standardsoftware/Softwareprodukte/Betriebssysteme durch den Kunden erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Nutzungs- und/ oder Lizenz-bedingungen des Softwareherstellers. Standardsoftware/Softwareprodukte/Betriebssysteme der Drittanbieter, werden von INVENTERRA auf der Grundlage und zu den Nutzungs- und/oder Lizenzbedingungen, eines zwischen dem Softwarehersteller und dem Kunden gesondert abzuschließenden Softwareüberlassungs- und Lizenz-Vertrages, weitergegeben. Gewähr leistet INVENTERRA hierfür nicht.
9.3 INVENTERRA leistet Gewähr dafür, dass sie zur Weitergabe gegenüber dem Softwarehersteller berechtigt ist und der Weitergabe im vertraglich vereinbarten Umfang an den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Diese gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland.
9.3.1 Bei vorhandenen Rechtsmängeln leistet INVENTERRA Gewähr durch Nacherfüllung. Sie verschafft dem Kunden, nach ihrer Wahl, eine rechtlich einwandfreie Nutzungs-möglichkeit an den gelieferten Softwareprodukten, an vergleichbaren, gleichwertigen Softwareprodukten. INVENTERRA kann die Durchführung dieser Art der Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde vorher einen angemessenen Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung zahlt.
9.3.2 Falls Dritte Rechte oder Ansprüche behaupten, die den Kunden an der Nutzung der ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hindern oder diese zu hindern geeignet sind, setzt er INVENTERRA unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis. Er ermächtigt INVENTERRA, damit im Zusammenhang stehende Verfahren – außergerichtlich und gerichtlich – gegen Dritte im eigenen Namen zu führen. Wird der Kunde – außergerichtlich oder gerichtlich – von Dritten in Anspruch genommen, wird er keinerlei Handlungen rechtlicher oder tatsächlicher Art vornehmen ohne vorherige Abstimmung mit INVENTERRA; insbesondere wird er keine Verzichtserklärungen und Anerkenntnisse abgeben, keine Vergleiche eingehen etc., wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. INVENTERRA ist verpflichtet, die gegen den Kunden geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und ihn von allen damit verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, es sei denn, diese beruhen auf Gründen, die der Kunden zu vertreten hat.
9.4 Im Fall von Sachmängeln leistet INVENTERRA lediglich in dem Rahmen und Umfang Gewähr, in dem der Hersteller eine Gewährleistung gegenüber INVENTERRA übernommen hat. Zur Erfüllung dieser Ansprüche tritt INVENTERRA bereits heute sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Softwarehersteller an den Kunden ab. Der Kunde nimmt diese Abtretung an. Sollte der Kunde seine Gewährleistungsansprüche gegen den Softwarehersteller aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen nicht durchsetzen können, leistet INVENTERRA Gewähr im Rahmen dieser Bestimmungen. Danach kann INVENTERRA die Form der Nacherfüllung frei wählen, d.h. Nachlieferung oder Nachbesserung. Eine Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand einhergeht, was angenommen wird, wenn der Aufwand 25 % des ursprünglichen Auftragswertes (Netto) übersteigt.
9.5 Stellt sich heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt und stellt sich nach Inanspruchnahme auf Gewährleistung heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, hat der Kunde INVENTERRA gegen Nachweis, den Aufwand der Mängelfeststellung/ -beseitigung zu ersetzen.
§ 10 Verjährung der Gewährleistungsrechte/Geltung von Gewährleistungsausschlüssen
10.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten. Ausgenommen sind Ansprüche, die auf Ersatz eines Köper-/Gesundheitsschadens wegen eines von INVENTERRA zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) von INVENTERRA und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen gestützt sind. Ferner können sich Abweichungen in der Gewährleistungsfrist daraus ergeben, dass Softwarehersteller die Gewährleistung verkürzen oder verlängern.
10.2 Sämtliche Ausschlüsse/Modifikationen der Gewährleistung gelten nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und nur, soweit die Ansprüche nicht auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit gestützt werden. Sollten die genannten Ausschlüsse, Modifikationen, oder Einzelne dieser unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Gewährleistungsausschlüsse, Modifikationen nicht.
§ 11 Abnahme
11.1 Ist im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch INVENTERRA eine Abnahme erforderlich bzw. vereinbart, wird INVENTERRA dem Kunden die Fertigstellung der Leistungen schriftlich mitteilen. Der Kunde wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen – ab Datum der Fertigstellungsbescheinigung – INVENTERRA mitteilen, ob die Leistung abgenommen wird und etwaige festgestellte Mängel benennen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen – ab Datum der Fertigstellungsbescheinigung – als erfolgt, es sei denn, die Abnahme scheidet deswegen aus, weil die Leistungen nicht im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.
11.2 Bei in zulässiger Weise erbrachten Teilleistungen gilt Punkt 11.1 entsprechend.
§ 12 Haftung
12.1 INVENTERRA haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für sämtliche Schäden, die INVENTERRA, ihre Vertretungsorgane, ihre Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen dem Kunden und/oder Dritten, in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung oder aus Anlass der Erfüllung, dieser zufügt, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und/oder Vermögensschäden haften INVENTERRA und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, im Rahmen der bestehenden IT-Haftpflicht und Betriebshaftpflicht.
12.2 Eine Haftung im Falle höherer Gewalt ist ausgeschlossen.
12.3 Der Kunde ist verpflichtet, durch regelmäßige Datensicherung einem Verlust/einer ungewollten Veränderung von Daten vorzubeugen. Er hat insbesondere vor jedem Eingriff in sein bestehendes Hard- und Softwaresystem (z.B. Implementierung neuer Software, Austausch von Hardwarekomponenten usw., wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist) die ihm nach dem neuesten Stand der Technik möglichen und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz vor Datenverlust/ungewollter Datenveränderung und zur Datensicherung vorzunehmen. Sollte dennoch ein Datenverlust/eine ungewollte Datenveränderung eintreten, haftet INVENTERRA, wenn dieses bei Erbringung ihrer Leistungen und/oder aus Anlass der Erbringung ihrer Leistungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Höhe nach ist die Haftung beschränkt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien erforderlich wäre. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust/- bzw. die ungewollte Veränderung der Daten bei Anwendung von Sicherungs-maßnahmen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, ebenfalls eingetreten wären. Die Pflege der vom Kunden käuflich erworbenen Software (insbesondere Updates, Patches, usw., wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist) und das Halten dieser auf dem jeweils neuesten Stand ist vom Kunden eigenverantwortlich durchzuführen, es sei denn, es wurde oder wird etwas anderes schriftlich vereinbart.
12.4 Die Haftung wegen fahrlässig unterlassener Aufklärung, über negative Eigenschaften der Leistungen/Lieferungen von INVENTERRA gegenüber dem Kunden ist ausgeschlossen, wenn dadurch kein Sachmangel begründet wird, außer, eine Beratung hierzu wurde schriftlich vereinbart.
12.5 Die Haftung erlischt, wenn der Kunde und/oder Dritte, ohne vorherige Genehmigung durch INVENTERRA, Arbeiten/Änderungen an den Leistungen und/oder Lieferungen von INVENTERRA vorgenommen haben, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Arbeiten/Änderungen keinen Einfluss auf den Eintritt der, die Haftung auslösenden, Umstände hatten.
12.6 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und, soweit dieses gesetzlich zulässig ist, auch für außervertragliche Ansprüche. Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde sowie dann, wenn zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
§ 13 Rechtswahl & Gerichtsstand
13.1 Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter ist der Sitz des Anbieters, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.